Wer darf prüfen?
Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person, befähigte Person – hinter diesen Begriffen steckt die Frage, wer eine elektrische Prüfung überhaupt rechtswirksam durchführen darf. Wir erklären die Unterschiede und zeigen, wer bei EL-Concept an Ihrer Anlage arbeitet.
Wer eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 oder 4 beauftragt, achtet meist auf Preis, Termin und Prüfumfang. Eine Frage kommt dabei oft zu kurz: Wer führt die Prüfung eigentlich durch – und ist diese Person dafür ausreichend qualifiziert? Die Antwort ist keine Formsache. Die Vorschriften legen ausdrücklich fest, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Personen geprüft werden dürfen, die über die nötige Fachkunde verfügen. Fehlt diese Qualifikation, ist die Prüfung rechtlich nicht ordnungsgemäß, auch wenn ein Protokoll vorliegt und Plaketten kleben.
Im Regelwerk tauchen dafür drei Begriffe auf, die im Alltag gern durcheinandergeraten: die Elektrofachkraft, die elektrotechnisch unterwiesene Person und die befähigte Person. Alle drei beschreiben Qualifikationsstufen, aber mit sehr unterschiedlichen Befugnissen.
Die Elektrofachkraft (EFK)
Die zentrale Figur bei jeder elektrischen Prüfung ist die Elektrofachkraft. Nach der Definition, wie sie in der DIN VDE 1000-10 und in der DGUV Vorschrift 3 verwendet wird, ist das eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrungen im Bereich der Elektrotechnik in der Lage ist, die ihr übertragenen Arbeiten selbstständig zu beurteilen, mögliche Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Typischerweise steht dahinter eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung, etwa als Elektroniker oder Elektroinstallateur, ergänzt um praktische Erfahrung im jeweiligen Arbeitsgebiet.
Für die Prüfung bedeutet das: Die Elektrofachkraft ist für den eigentlichen Prüfvorgang zuständig. Sie führt die Messungen durch – etwa Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand oder Ableitströme –, bewertet die Ergebnisse, entscheidet, ob ein Gerät oder eine Anlage sicher weiterbetrieben werden darf, und trägt dafür die fachliche Verantwortung. Ohne eine Elektrofachkraft gibt es keine vollständige Prüfung.
Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
Eine Stufe darunter steht die elektrotechnisch unterwiesene Person. Das ist jemand ohne elektrotechnische Ausbildung, der von einer Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten und die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterrichtet und angelernt wurde. Eine EuP darf einfache, klar abgegrenzte Tätigkeiten ausführen, zum Beispiel reine Sichtprüfungen an Geräten oder das Erfassen und Kennzeichnen von Betriebsmitteln – jedoch nur unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Was die EuP nicht darf, ist entscheidend: Sie darf die vollständige Prüfung mit Messung und abschließender Bewertung nicht eigenständig durchführen. Ein Betrieb, der seine Geräteprüfung komplett einer angelernten Kraft überlässt und lediglich ein Messgerät bereitstellt, erfüllt die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 nicht.
Die befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung
Der dritte Begriff stammt aus einem anderen Regelwerk. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt, dass Arbeitsmittel von einer „zur Prüfung befähigten Person“ geprüft werden. Was das genau ist, konkretisiert die Technische Regel TRBS 1203: eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um das jeweilige Arbeitsmittel zu prüfen. Der Begriff ist bewusst allgemein gehalten, weil er für alle Arten von Arbeitsmitteln gilt, von der Leiter bis zum Kran.
Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel laufen beide Regelwerke in der Praxis auf dasselbe hinaus: Die befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist hier regelmäßig eine Elektrofachkraft mit entsprechender Erfahrung in der Prüfung. Wer also eine Elektrofachkraft mit Prüfpraxis beauftragt, erfüllt sowohl die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 als auch die der Betriebssicherheitsverordnung. Wichtig ist das Element der „zeitnahen beruflichen Tätigkeit“: Eine Ausbildung, die Jahrzehnte zurückliegt, ohne dass seither im Bereich Prüfung gearbeitet wurde, reicht für sich genommen nicht aus.
Warum die Qualifikation rechtlich entscheidend ist
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte ist kein Selbstzweck, sondern der Nachweis, dass der Arbeitgeber oder Betreiber seiner Sorgfaltspflicht aus DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 und der Betriebssicherheitsverordnung nachgekommen ist. Dieser Nachweis steht und fällt mit der Person, die geprüft hat. Wurde die Prüfung nicht durch eine ausreichend qualifizierte Person durchgeführt, gilt sie rechtlich als nicht ordnungsgemäß, unabhängig davon, wie sorgfältig das Protokoll aussieht.
Die Folgen zeigen sich im Ernstfall: Kommt es zu einem Stromunfall oder einem Brand, prüfen Berufsgenossenschaft, Versicherer und gegebenenfalls Ermittlungsbehörden, ob die Anlage ordnungsgemäß geprüft war. Kann der Betreiber die Qualifikation des Prüfers nicht belegen, drohen Haftungsrisiken, Leistungskürzungen des Versicherers und im schlimmsten Fall persönliche Konsequenzen für die Verantwortlichen. Es lohnt sich deshalb, bei der Auftragsvergabe nicht nur nach dem Preis, sondern ausdrücklich danach zu fragen, wer die Prüfung durchführt.
Was konkret geprüft wird
Die Prüfung teilt sich in zwei Bereiche mit jeweils eigener Norm. Ortsfeste elektrische Anlagen – die feste Gebäudeinstallation mit Verteilungen, Leitungsnetz und fest angeschlossenen Verbrauchern – werden nach DIN VDE 0105-100 geprüft. Ortsveränderliche Betriebsmittel – also alle Geräte, die im Betrieb bewegt werden, vom Laptop-Netzteil bis zur Bohrmaschine – werden nach DIN VDE 0701-0702 beziehungsweise DIN EN 50699 geprüft. Beide Prüfungen umfassen Besichtigen, Messen und Erproben und erfordern in der Bewertung die Fachkunde einer Elektrofachkraft. Was die beiden Kategorien im Einzelnen unterscheidet, erklären wir im Ratgeber Ortsfest vs. ortsveränderlich.
Wer prüft bei EL-Concept?
Als Elektro-Meisterfachbetrieb ziehen wir aus den oben beschriebenen Anforderungen eine klare Konsequenz: Bei der EL-Concept GmbH werden alle Prüfungen ausschließlich durch unsere eigenen, fest angestellten Elektrofachkräfte durchgeführt oder durch feste Partnerbetriebe, die wir sorgfältig ausgewählt und deren Qualifikation und Arbeitsweise wir selbst geprüft haben. Mit diesen Partnern arbeiten wir langfristig zusammen; sie kennen unsere Prüfabläufe, unsere Dokumentation und unsere Qualitätsansprüche.
Was es bei uns nicht gibt, ist ebenso wichtig: Wir vermitteln Aufträge nicht an wechselnde, uns unbekannte Subunternehmer weiter, und wir betreiben kein Vermittlungs- oder Marktplatzmodell, bei dem eine Prüfanfrage an irgendeinen verfügbaren Anbieter durchgereicht wird. Bei solchen Modellen wissen Sie als Auftraggeber häufig erst am Prüftag, wer tatsächlich vor der Tür steht, und wer die Qualifikation dieser Person geprüft hat, bleibt offen. Genau das wollen wir vermeiden.
Für Sie bedeutet das durchgängig verlässliche Ansprechpartner, die Ihre Anlage und Ihren Betrieb von Mal zu Mal besser kennen, und eine gleichbleibende Prüfqualität über alle Standorte und Prüftermine hinweg. Die Frage „Wer darf prüfen?“ beantworten wir damit nicht nur auf dem Papier, sondern bei jedem einzelnen Termin – mit Elektrofachkräften, für deren Arbeit wir als Meisterfachbetrieb geradestehen.
Auf einen Blick
- Elektrofachkraft (EFK): Elektrotechnische Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung; führt Messungen durch, bewertet die Ergebnisse und trägt die fachliche Verantwortung.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Von einer EFK angelernt; darf einfache Tätigkeiten wie Sichtprüfungen nur unter Anleitung und Aufsicht ausführen, keine eigenständige Prüfung mit Messung und Bewertung.
- Befähigte Person: Begriff aus BetrSichV und TRBS 1203; bei Elektroprüfungen in der Praxis eine erfahrene Elektrofachkraft.
- Rechtsfolge: Ohne qualifizierten Prüfer ist die Prüfung nicht ordnungsgemäß – im Schadensfall drohen Haftungsrisiken für den Betreiber.
- Normen: Ortsfeste Anlagen nach DIN VDE 0105-100, ortsveränderliche Geräte nach DIN VDE 0701-0702 / DIN EN 50699.
- Bei EL-Concept: Nur eigene, fest angestellte Elektrofachkräfte oder feste, geprüfte Partnerbetriebe – keine wechselnden Subunternehmer, kein Vermittlungsmodell.